(1) Die Produkte im Lager sollten klassifiziert, quantifiziert und klassifiziert werden. Die Beschilderung vor jedem Lagerraum sollte Folgendes kennzeichnen: Produktkategorie, Gefährdungsstufe des Lagerhauses, Lagerungsdosis, Depotbank.
(2) Die Gebäudestruktur, die Innen- und Außenabstände des Lagers des Feuerwerksgroßhandelsunternehmens&müssen den Anforderungen der nationalen Normen entsprechen. Blitzschutz-, Brandschutz-, Bildüberwachungs- und Alarmgeräte sollten im Reservoirbereich installiert werden
(3) Das Lagerpersonal des Lagers sollte mit der Leistung und den Eigenschaften der gelagerten Produkte vertraut sein, um ein sicheres Lagermanagement zu ermöglichen.
(4) Die gelagerten Produkte sollten ordentlich angeordnet sein, eine Stapelhöhe von ≤2,5 Metern, eine Stapelentfernung von ≥ 0,7 Metern und einen Transportgang von 1,5 Metern.
(5) Das Auspacken, Nageln von Kisten und andere Vorgänge, die eine Explosion verursachen können, sind im Lager strengstens untersagt.
(6) Während des Be- und Entladevorgangs ist nur eine einteilige Handhabung zulässig, und Kollisionen, Ziehen, Reibung, Rollen und heftige Vibrationen sind nicht zulässig. 7. Für die vorübergehende Lagerung von Feuerwerkskörpern und Feuerwerkskörpern muss ein Bungalow ausgewählt werden, der belüftet, feuchtigkeitsbeständig, ohne Feuerquelle, ohne Stromversorgung, nach außen öffnende Türen und mit ausreichender Feuerlöschausrüstung ausgestattet ist.
(7) Die Einzelhandelsgeschäfte für Feuerwerkskörper und Feuerwerkskörper müssen nachträglich gelagert werden, der erforderliche Umsatz kann jedoch gelagert werden. In uneingeschränkten Einzelhandelsgeschäften dürfen keine Feuerwerkskörper gelagert werden.
