Erstens das Sicherheitsmanagement für die Lagerung von Feuerwerkskörpern
(1) Die Produkte im Lager sollten sortiert, quantitativ und klassifiziert sein. Auf jedem Schild an der Lagertür sollten Folgendes angegeben sein: Produktkategorie, Gefahrenstufe des Lagers, Lagermenge, Verwalter.
(2) Der Lagerverwalter sollte mit der Leistung und den Eigenschaften der gelagerten Produkte vertraut sein, um eine sichere Lagerverwaltung zu ermöglichen.
(3) Gelagerte Produkte sollten ordentlich platziert werden, die Stapelhöhe sollte kleiner oder gleich 2,5 Meter sein, der Stapelabstand größer oder gleich 0,7 Meter, der Transportkanal beträgt 1,5 Meter.
(4) Auspacken, Nageln und andere Arbeiten, die zu Explosionen führen können, sind im Lager strengstens untersagt. 5, Be- und Entladevorgänge können nur von einem einzigen Stück abgewickelt werden, nicht Kollision, Widerstand, Reibung, Taumeln und heftige Vibrationen.
2. Sicherheitsanforderungen für die Lagerung von Feuerwerkskörpern
(1) Die Produkte im Lager sollten sortiert, quantitativ und klassifiziert sein. Auf jedem Schild an der Lagertür sollten Folgendes angegeben sein: Produktkategorie, Gefahrenstufe des Lagers, Lagermenge, Verwalter.
(2) Die Struktur des Lagergebäudes sowie die interne und externe Entfernung der Vertriebsgesellschaft sollten den Anforderungen nationaler Normen entsprechen. Der Stauseebereich muss mit Blitzschutz-, Brandschutz-, Bildüberwachungs- und Alarmgeräten gemäß der Norm ausgestattet sein
(3) Der Lagerverwalter sollte mit der Leistung und den Eigenschaften der gelagerten Produkte vertraut sein, um eine sichere Lagerverwaltung zu ermöglichen.
(4) Die gelagerten Produkte sollten ordentlich platziert werden, die Stapelhöhe beträgt weniger als 2,5 Meter, der Stapelabstand beträgt mehr als 0,7 Meter und der Transportkanal beträgt 1,5 Meter.
(5) Auspacken, Nageln und andere Arbeiten, die zu Explosionen führen können, sind im Lager strengstens untersagt.
(6) Während des Be- und Entladevorgangs ist nur eine einzige Handhabung erlaubt, und Kollision, Ziehen, Reibung, Taumeln und starke Vibrationen sind nicht zulässig. 7. Für die vorübergehende Lagerung von Feuerwerkskörpern muss ein Bungalow gewählt werden, der belüftet und feuchtigkeitsbeständig ist, keine Feuerquelle hat, keinen Strom hat und die Tür nach außen öffnet und mit ausreichender Feuerlöschausrüstung ausgestattet ist.
(7) Die Lagerung von Feuerwerksverkaufsstellen muss im Innen- und Außenbereich erfolgen, der erforderliche Umsatz kann jedoch gelagert werden. Einzelhandelsgeschäfte ohne Lagerbedingungen dürfen keine Feuerwerkskörper lagern.
